Abkündigung des Beschlusses nach §26 Abs.2 PfStBG
Gegen die Wahl durch den Kirchenvorstand kann jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Tage der Aufstellungspredigt das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besitzt, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei der Kirchengemeinde einzulegen. Die Wahl durch den Kirchenvorstand gilt als aufgehoben, wenn wenigstens 20 gültige Einsprüche eingelegt worden sind. Andernfalls hat die Wahl durch den Kirchenvorstand Bestand.
Einsprüche können schriftlich bis zum 06.06.2020 eingelegt werden. Einsprüche sind fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb der Zeit einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder im Pfarrbüro einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde übergeben werden,
z.B. Frau Ines Schilde-Brennecke oder Frau Nicole Wellhausen
z.B. Herrn Cord Warnecke oder Herrn Dr. Hasso Bartels.